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25.05.2024

Wassermessaktion


Unsere Statuten

Die Statuten findet Ihr auch hier zum Download.



I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 01: Name und Sitz
Unter dem Namen „Aquarium Verein Artemia“, kurz AVA genannt, besteht mit Sitz in Villmergen, Kanton Aargau, ein Aquarium- und Terrarien-Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen ZGB.

Der AVA ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 02: Zweck und Ziel
Der AVA bezweckt
1 die Verbreitung der Aquarium- und Terrarien-Kunde
2 die Vertiefung des Naturverständnisses
3 die Pflege guter Kameradschaft

Art. 03: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.


II. Mitgliedschaft

Art. 04: Mitgliedschaft im AVA
1 Die Mitgliedschaft kann sich erwerben, wer sich für die Aquaristik und Terraristik interessiert.
2 Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
3 Mitgliederkategorien
   1 Aktivmitglieder
      1 Erwachsene (Mitglieder ab dem 19. Lebensjahr)
      2 Familien
      3 Junioren (Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
   2 Ehrenmitglieder
   Personen, die sich um den AVA in hervorragender Weise verdient gemacht haben

   und von der GV bestätigt wurden
   3 Passivmitglieder
   Als Gönner des AVA erhalten die Passivmitglieder alle Rundschreiben. Sie haben kein Stimmrecht.

Art. 05: Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
1 Der Austritt aus dem AVA muss schriftlich und auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.
2 Mitglieder, welche den Bestrebungen des Vereins entgegenarbeiten oder ihren finanziellen Verpflichtungen

   gegenüber demselben nicht nachkommen, können vom Vorstand aus dem AVA ausgeschlossen werden.
3 Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Inventar.


III. Vereinsaktivitäten

Art. 06: Versammlungen
1 Die Versammlungen finden jeweils monatlich statt.
2 Zu speziellen Veranstaltungen lädt der Vorstand besonders ein.


IV. Finanzielles

Art. 07: Finanzierung
Der AVA wird wie folgt finanziert:
1 Mitgliederbeiträge
1 Erwachsene Fr. 60.--
2 Familien Fr. 90.--
3 Junioren Fr. 30.--
4 Passivmitglieder Fr. 40.--
2 Gönnerbeiträge
3 Kapitalzinsen
4 Gewinne aus Veranstaltungen
5 Weitere Zuwendungen aller Art


Art. 08: Haftung
1 Für seine Verbindlichkeiten haftet der AVA ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit oder Nachschusspflicht einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 09: Ausgaben
1 Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, ausserhalb des Budgets, über eine Kompetenzsumme von bis zu Fr. 1000.-- für Vereinszwecke zu verfügen.
2 Über höhere Ausgaben entscheidet eine ausserordentliche GV.


V. Organisation des AVA


Art. 10: Vereinsorgane
1 Generalversammlung (GV)
2 Vorstand
3 Revisionsstelle

1. Generalversammlung

Art. 11a:Ordentliche Generalversammlung
1 Die Generalversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie findet spätestens im März statt.
2 Sie wird vom Vorstand, mit Schreiben an alle Mitglieder, mindestens 20 Tage im voraus unter Angaben der Traktanden einberufen.
3 Anträge müssen mindestens 5 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge müssen auf der Traktandenliste aufgeführt werden.
4 Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende.

Art. 11b: Ausserordentliche Generalversammlung
1 Die ausserordentliche Generalversammlung wird auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen.

Art. 11c:Aufgaben und Kompetenzen
1 Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
2 Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
3 Kenntnisnahme des Revisorenberichtes und Abnahme der Jahresrechnung
4 Vorstellen des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
5 Wahl des Tagespräsidenten
6 Wahl des Vorstandes und der Revisoren
7 Statutenänderungen
8 Abstimmung über Anträge
9 Auflösung des AVA

Art. 11d:Wahl- und Abstimmungsverfahren
1 Wahl und Abstimmung erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe wünschen.
2 Der Tagespräsident nimmt die Wahl des Präsidenten vor. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in globo gewählt/bestätigt werden.
3 Ausser in Fällen, in denen die Statuten eine 2/3 Mehrheit vorschreibt, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
4 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident (Vorsitzende) bei allen Abstimmungen den Stichentscheid.
5 Zu Beginn der Generalversammlung wird, für die Dauer der Generalversammlung, ein Stimmenzähler gewählt.

2. Vorstand

Art. 12: Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des AVA. Er vertritt diesen nach aussen und ist für die Planung besorgt, welche den erforderlichen Fortbestand des AVA sicherstellt.

Art. 13: Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar), die von der Generalversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt wird. Wiederwahl ist möglich.
2 Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes während des laufenden Vereinsjahres, oder bei zusätzlichem Bedarf, ergänzt sich der Vorstand selbst.

Art. 14: Zeichnungsberechtigung
1 Namens des Vereins führen die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift der Präsident mit dem Kassier.
2 Für den Bank- und Postcheckverkehr wird dem Kassier und dem Präsidenten die Verfügungsberechtigung erteilt.

3. Revisoren

Art. 15: Wahl und Aufgabe der Revisoren
1 Für die Dauer eines Jahres werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Sie prüfen bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung sämtliche Vereinsrechnungen und das Inventar.
3 Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung Bericht und stellen den Antrag betreffend Déchargeerteilung.


VI. Schlussbestimmungen

Art. 16: Statutenänderungen
Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann zuhanden der Generalversammlung einen Antrag auf Statutenänderung stellen. Solche Anträge müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 17: Auflösung des AVA
1 Die Auflösung des AVA kann nur die Generalversammlung beschliessen. Hierüber entscheidet die 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (qualifiziertes Mehr).
2 Das Vereinsvermögen und Inventar wird, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten, einer gemeinnützigen Institution zugeführt.

Art. 18: Gerichtsstand
Der Verein hat Gerichtsstand Villmergen.

Art. 19: Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27. August 1999 angenommen worden.


Der Präsident       Der Vizepräsident

Erich Bühlmann     Christian Löscher

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Weitere Infos findet Ihr  unter:

www.sdat.ch

  

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